Veranstaltung: | Satzungskommission |
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Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 18.01.2022, 12:36 |
Satzung Bündnis '90 / Die Grünen Landesverband Mecklenburg-Vorpommern
Diese Tabelle beschreibt den Status, die Antragstellerin und verschiedene Rahmendaten zum Antrag
Satzungstext
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsortes zuständigen Gebietsverbandes der jeweils
untersten Ebene. Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann
die/der Bewerber_in bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch
einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
- Jedes Mitglied hat das Recht,
- a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
Mecklenburg-Vorpommern mitzuwirken, - b) bei der Aufstellung von Kandidat_innen mitzuwirken,
- c) für Funktionen innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
Mecklenburg-Vorpommern und im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bei
allgemeinen Wahlen für Mandate zu kandidieren, - d) sich mit anderen Mitgliedern der Partei zu eigenständigen,
speziellen Fachgruppen zu organisieren, - e) sich frei und verantwortungsbewusst zu artikulieren und dabei
auch persönliche Meinungen in der Öffentlichkeit zu vertreten, die
nicht der Beschlusslage entsprechen.
- a) an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
- Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen
Programmen festgelegten Ziele zu vertreten, - b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane
anzuerkennen, - c) vor dem Gremium Rechenschaft abzulegen, das es in ein Mandat oder
in eine Funktion der Partei gewählt hat, - d) in der Öffentlichkeit geäußerte Meinungen, die von der Mehrheit
der Parteimitglieder nicht mitgetragen werden, deutlich als solche
zu kennzeichnen, - e) seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
- a) den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in dessen
- Mandatsträger_innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-
Vorpommern sowie Inhaber_innen von Regierungsämtern auf Landesebene
leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge an
den Landesverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der
Landesdelegiertenkonferenz bestimmt.
- Mitarbeiter_innen und ehemalige Mitarbeiter_innen von Geheimdiensten
- a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in
Parlamenten kandidieren will, hat eine schriftliche Erklärung zur
Frage über die Mitarbeit in staatlichen Geheimdiensten abzugeben. - b) Im Fall einer Falschaussage erfolgt sofortiger Parteiausschluss.
- c) Mitarbeiter_innen und ehemalige Mitarbeiter_innen von
Geheimdiensten sind in der Regel von einer Kandidatur auf
Landesebene ausgeschlossen. Über die Zulässigkeit einer Kandidatur
entscheidet die Landesdelegiertenkonferenz.
- a) Jedes Mitglied, das für eine Parteifunktion oder ein Mandat in
- Die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern ist die politische
Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Mecklenburg-Vorpommern. Sie
ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung,
sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen
sowie die besonderen Interessen der Grünen Jugend in den Organen der
Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
- Landeskongress und Landesvorstand der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern
haben das Recht, Anträge an alle Organe der Landespartei zu stellen. Die
Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern entsendet je eine_n stimmberechtigten
Delegierte_n in den Landesfrauenrat und den Landesfinanzrat, zwei
stimmberechtigte Delegierte zum Landesdelegiertenrat, zwei nicht
stimmberechtigte Delegierte zur Landesdelegiertenkonferenz sowie ein
Vorstandsmitglied als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand,
die alle Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen.
- Die Bildung neuer Kreisverbände, einschließlich des Zusammenschlusses von
Kreisverbänden, bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand.
Ortsverbände können nach Zustimmung der Kreismitgliederversammlung
gebildet werden. Ortsverbände haben nur mit Zustimmung der
Kreismitgliederversammlung Finanzautonomie. Das Nähere regeln die
jeweiligen Kreissatzungen.
- Ist ein Kreisverband zum Zeitpunkt der Eröffnung einer
Landesdelegiertenkonferenz mit seiner Beitragsabführung gemäß
Landesfinanzordnung zwei oder mehr Quartale im Rückstand und liegt zu
diesem Zeitpunkt keine mit dem Landesfinanzrat abgestimmte Regelung der
Verbindlichkeiten an den Landesverband vor, haben die Delegierten dieses
Kreisverbandes kein Stimmrecht auf der Landesdelegiertenkonferenz. Die
Kreisverbände sind mit der Einladung zur Landesdelegiertenkonferenz über
den Stand ihrer Beitragsabführung zu unterrichten. Die Bestimmungen der
Sätze 1 und 2 gelten für die anderen Organe des Landesverbandes mit
Ausnahme des Landesvorstandes entsprechend.
- Die Landesdelegiertenkonferenz findet mindestens einmal im Jahr statt. Die
Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände
gewählt. Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem
die Mitgliederzahl durch zehn geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird.
Darüber hinaus entsendet die Grüne Jugend Mecklenburg-Vorpommern zwei
stimmberechtigte Delegierte in die Landesdelegiertenkonferenz, die beide
Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen. Die Delegiertenmeldung
hat schriftlich vor der Landesdelegiertenkonferenz zu erfolgen.
- Der Landesvorstand beruft die Landesdelegiertenkonferenz in der Regel
sechs Wochen vorher durch schriftliche Ladung der gewählten Delegierten
unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Festsetzung des
Termins erfolgt in der Regel zwölf Wochen vor der
Landesdelegiertenkonferenz. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist
verkürzt werden. Eine Landesdelegiertenkonferenz wird innerhalb von acht
Wochen durchgeführt, wenn drei Kreisverbände oder ein Viertel der
Mitglieder oder der Landesdelegiertenrat dies fordern. Der Landesvorstand
übernimmt die ordentliche Einladung.
- Anträge, die auf der Landesdelegiertenkonferenz behandelt werden sollen,
müssen mindestens vier Wochen vor der Landesdelegiertenkonferenz dem
Landesvorstand vorliegen. Spätestens drei Wochen (Poststempel) vor der
Landesdelegiertenkonferenz sind die Anträge an die Kreisverbände und
Delegierten zu verschicken. Antragsberechtigt sind die Orts- und
Kreisverbände, alle Organe des Landesverbandes, die
Landesarbeitsgemeinschaften sowie fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich
einen Antrag stellen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als
Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Die Dringlichkeit ist zu
begründen. Sie werden zugelassen, wenn sich die Mehrheit der anwesenden
Delegierten für ihre Behandlung ausspricht. Dies gilt nicht für
Änderungsanträge zu bereits zugelassenen Anträgen. Satzungsändernde
Anträge und Anträge auf Abwahl aus Ämtern der Partei können nicht als
Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
- Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf Antrag von mindestens
fünf stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt.
Ein dabei von mehr als der Hälfte der anwesenden Frauen abgelehnter Antrag
kann erst auf der nächsten Landesdelegiertenkonferenz eingebracht oder von
der Versammlung an den Landesdelegiertenrat oder den Landesfrauenrat
überwiesen werden.
- Die Landesdelegiertenkonferenz ist das oberste Organ von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN in Mecklenburg-Vorpommern. Zu ihren ausschließlichen Aufgaben
gehören:- a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand
und Landesschatzmeister_in, - b) Wahl, Entlastung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner
Mitglieder des Landesvorstandes, - c) Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes,
- d) Wahl und Entlastung der Vertreter_innen für den Länderrat,
- e) Wahl und Entlastung der Mitglieder im Bundesfinanzrat und deren
Stellvertretungen, wobei die/der Landesschatzmeister_in mit der Wahl
gleichzeitig zum Mitglied im Bundesfinanzrat gewählt wird, - f) Wahl der Delegierten zum Kongress der Europäischen Grünen Partei
(EGP) für zwei Jahre, - g) Beschlussfassung über Satzung, Grundkonsens und Programm sowie
über Landesfinanzordnung, Landesschiedsgerichtsordnung,
Landesurabstimmungsordnung, Landeswahlordnung und
Landesarbeitsgemeinschaftsordnung, - h) Wahl der Landesrechnungsprüfer_innen,
- i) Wahl des Landesschiedsgerichtes,
- k) Wahl von Sonderausschüssen,
- l) Bestätigung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene.
- a) Beschlussfassung zu den Rechenschaftsberichten von Landesvorstand
- Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenkonferenz gehören:
- a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen
des Länderrates, - b) Entgegennahme von Berichten von Mandatsträger_innen des
Landesverbandes auf Europa-, Bundes- und Landesebene. - c) Beschlüsse der Landesdelegiertenkonferenz sind zu protokollieren.
Das Protokoll ist an alle Kreisverbände und Delegierten auszusenden.
- a) Abforderung und Entgegennahme von Berichten von Vertreter_innen
- Der Landesdelegiertenrat ist das oberste Organ zwischen den
Landesdelegiertenkonferenzen; er beschließt über die Richtlinien der
Politik zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Der
Landesdelegiertenrat berät und kontrolliert den Landesvorstand; er kann
Beschlüsse des Landesvorstandes überprüfen und gegebenenfalls mit
einfacher Mehrheit aufheben.
- Der Landesdelegiertenrat setzt sich zusammen aus:
- a) je zwei Delegierten der Kreisverbände,
- b) zwei Mitgliedern des Landesvorstandes,
- c) zwei weiteren Mitgliedern, die Mandatsträger_innen im Landtag, im
Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament sein sollen, - d) zwei durch die Grüne Jugend entsandten Delegierten, die Mitglied
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein müssen, - e) zwei Delegierten des Landesfrauenrates.
- Die Delegierten der Kreisverbände werden von deren
Mitgliederversammlungen gewählt, die übrigen jeweils von den sie
entsendenden Organen und Vereinigungen. Die Landeswahlordnung und
das Landesfrauenstatut gelten entsprechend. Die Mitglieder nach Satz
1 lit. c) werden von der Landesdelegiertenkonferenz für jeweils zwei
Jahre gewählt.
- Der Landesfrauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik
zwischen den Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert die Arbeit
zwischen den Gremien des Landesverbandes, der Fraktion und den
Kreisverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsam allgemeinpolitische
Initiativen. Er berät den Landesvorstand und befasst sich mit
Angelegenheiten, welche die Landesdelegiertenkonferenz an ihn delegiert.
Der Landesfrauenrat kontrolliert die Einhaltung des Bundesfrauenstatuts
auf Landesebene.
- Der Landesfrauenrat setzt sich zusammen aus Delegierten der Kreisverbände
und einer Delegierten der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, der
weiblichen Länderratsvertretung, zwei weiblichen Vorstandsmitgliedern,
zwei weiblichen Mitgliedern der Landtagsfraktion sowie den zwei
Vertreterinnen im Bundesfrauenrat. Die Delegierte der Grünen Jugend muss
Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sein.
- Die Delegiertenzahl eines Kreisverbandes wird errechnet, indem die
Mitgliederzahl durch 25 geteilt und das Ergebnis aufgerundet wird. Die
Delegierten werden von den Mitgliederversammlungen der Kreisverbände
gewählt. Mindestens eine der Delegierten wird für eine Amtszeit von zwei
Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Die frauenpolitische Sprecherin wird von einem Frauenplenum vorgeschlagen
und von der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Die frauenpolitische
Sprecherin wird als stimmberechtigtes Mitglied in den Landesvorstand
entsendet. Für frauenpolitisch relevante Beschlüsse des Vorstands wird ihr
das Frauenvetorecht übertragen.
- (1) Der Landesfinanzrat berät den Landesverband in allen Finanzfragen.
Insbesondere ist er zuständig für:- a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband
und seine vorläufige Inkraftsetzung bis zur nächsten
Landesdelegiertenkonferenz sowie die Budgetkontrolle, - b) die Vorbereitung von Vereinbarungen zur Aufteilung der
Finanzmittel zwischen Landesverband und Kreisverbänden für die
Landesdelegiertenkonferenz, - c) die Beschlussfassung über sämtliche Fragen hinsichtlich der
Sonderbeiträge auf Grundlage der Beschlüsse der
Landesdelegiertenkonferenz, - d) den Vorschlag für das Basismitglied im Bundesfinanzrat und dessen
Stellvertretung an die Landesdelegiertenkonferenz, - e) die Entscheidung über die Vergabe von Finanzmitteln aus dem
Finanzausgleichsfonds, - f) die Entscheidung über Anträge und Gegenstände, die von anderen
Gremien an ihn verwiesen werden. - Weiteres regelt die Finanzordnung.
- a) die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltes für den Landesverband
- Der Landesfinanzrat setzt sich aus den Kreisfinanzbeauftragten oder einem
anderen Vorstandsmitglied je Kreisverband, der/dem Landesschatzmeister_in,
der/dem Landesschatzmeister_in oder einem anderen Landesvorstandsmitglied
der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern, das Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN sein muss, und dem Basismitglied im Bundesfinanzrat zusammen.
- (1) Der Landesvorstand vertritt BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mecklenburg-
Vorpommern nach innen und außen. Er führt die Geschäfte des
Landesverbandes auf Grundlage der Beschlüsse der übergeordneten
Landesgremien. Der Landesvorstand wird gemeinsam gesetzlich vertreten
durch die Vorsitzenden und die/den Landesschatzmeister_in.
- Der Landesvorstand setzt sich zusammen aus:
- a) den zwei Vorsitzenden des Landesvorstandes,
- b) einer/einem Landesschatzmeister_in,
- c) einer frauenpolitischen Sprecherin, die auf Vorschlag eines
Frauenplenums durch die Landesdelegiertenkonferenz für die Dauer von
zwei Jahren gewählt wird, - d) weiteren vier Mitgliedern,
- e) einem von der Grünen Jugend Mecklenburg-Vorpommern für die Dauer
von einem Jahr gewählten Mitglied, das zugleich Mitglied von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN sein muss. - Dem Landesvorstand dürfen nicht mehr als vier Mitglieder des
Landtags, des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlamentes
oder einer Regierung angehören.
- Die Mitglieder des Landesvorstandes, ausgenommen die/der Vertreter_in der
Grünen Jugend, werden von der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl
für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Alle
Mitglieder des Landesvorstandes werden auf derselben
Landesdelegiertenkonferenz gewählt. Ist eine Nachwahl erforderlich,
erfolgt diese nur für den Rest der laufenden Amtszeit. Die Mitglieder des
Landesvorstandes führen bis zur Neuwahl des Landesvorstandes die Geschäfte
kommissarisch weiter.
- Landesarbeitsgemeinschaften zu einem landespolitischen Politikfeld auf der
Basis bündnisgrüner Programmatik können auf Antrag von mindestens fünf
Mitgliedern auf Beschluss des Landesvorstandes gebildet werden. Der
Beschluss bedarf der Bestätigung durch den nächsten Landesdelegiertenrat
oder die nächste Landesdelegiertenkonferenz.
- Aufgabe des Landesschiedsgerichtes ist es,
- a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen
Parteiorganen oder zwischen Parteimitgliedern und Parteiorganen zu
schlichten oder zu entscheiden, soweit dadurch Parteiinteressen
berührt werden, - b) Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände, Parteiorgane oder gegen
einzelne Mitglieder auszusprechen.
- a) Streitigkeiten zwischen Parteimitgliedern oder zwischen
- Das Landesschiedsgericht ist in allen Fällen zuständig, in denen eine
Zuständigkeit des Bundesschiedsgerichtes nicht gegeben ist.
Streitigkeiten, soweit sie die Finanzen eines Gebietsverbandes betreffen,
sind durch die/den Landesschatzmeister_in zu schlichten. Erklärt die/der
Landesschatzmeister_in oder eine der Streitparteien die Schlichtung für
gescheitert, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.
- Das Landesschiedsgericht besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei
Beisitzer_innen. Die/der Vorsitzende und die zwei Beisitzer_innen sowie
zwei Stellvertreter_innen werden von der Landesdelegiertenkonferenz für
zwei Jahre gewählt. Eine_r der gewählten Beisitzer_innen wird von der
Landesdelegiertenkonferenz zur/zum stellvertretenden Vorsitzenden benannt.
- Mitglieder des Vorstandes einer Parteigliederung oder Parteimitglieder,
die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur
Partei stehen, können nicht Schiedsrichter_in sein. Alle Mitglieder der
Schiedsgerichte sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie
können nicht abgewählt werden.
- Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder den Grundkonsens verstößt
oder in anderer Weise das Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
Mecklenburg-Vorpommern in einem Maße beeinträchtigt, das einen Ausschluss
noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:- a) Verwarnung,
- b) Enthebung von einem Parteiamt,
- c) Aberkennung der Ämterfähigkeit bis zur Höchstdauer von zwei
Jahren, - d) das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu zwei Jahren.
- In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen
erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner
Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen. Der Vorstand
hat in diesem Fall gleichzeitig ein Parteiausschlussverfahren beim
Landesschiedsgericht einzuleiten. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von
drei Monaten vom Landesschiedsgericht bestätigt, so tritt sie mit Ablauf
dieser Frist außer Kraft. Gegenüber einem Mitglied des Landesvorstandes
kann die Maßnahme nur vom Landesdelegiertenrat ausgesprochen werden.
- Gegen Gebietsverbände oder Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in
Mecklenburg-Vorpommern, die Bestimmungen der Satzung missachten,
insbesondere Beschlüsse übergeordneter Parteiorgane nicht durchführen oder
sich weigern, begründete Beschwerden aufzugreifen und an ein
Schiedsgericht heranzutragen, oder in wesentlichen Fragen gegen die
politische Zielsetzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN handeln, können verhängt
werden:- a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine
bestimmte Maßnahme innerhalb der gesetzten Frist zu treffen, - b) die Amtsenthebung von Vorständen oder einzelner Mitglieder
derselben; in diesem Fall kann das Landesschiedsgericht auf
Vorschlag des Landesvorstandes ein oder mehrere Parteimitglieder mit
der kommissarischen Wahrnehmung der Vorstandsgeschäfte bis zur
unverzüglichen satzungsgemäß einzuleitenden Neuwahl des Vorstandes
beauftragen, - c) die Auflösung des Gebietsverbandes, wenn der Vorstand der
nächsthöheren Verbandsstufe es beantragt.
- a) Ein Verweis, gegebenenfalls verbunden mit der Auflage, eine
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber_innen zu Kommunalwahlen ist die
Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet
wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem
Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die
Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen
Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach
den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden
ist, dem Kreisverband.
- Kreiswahlvorschläge für den Deutschen Bundestag und den Landtag
Mecklenburg-Vorpommern werden von eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlungen der im Zeitpunkt des Zusammentrittes der
Versammlung wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlkreises
(Wahlkreisversammlungen) nominiert.
- Für die Einberufung der Wahlkreisversammlungen sind die Kreisverbände
zuständig. Gehören zu einem Wahlkreis mehrere Kreisverbände oder Teile von
Kreisverbänden, so entscheidet der Landesvorstand, welcher Kreisverband
für die Einberufung der Wahlkreisversammlung zuständig ist. Die
Mitgliederversammlungen der betreffenden Kreisverbände können für die in
Satz 2 genannten Wahlkreise einvernehmlich beschließen, dass die
Wahlkreisversammlung eine Vertreter_innenversammlung ist. Für die
Wahlkreis-Vertreter_innenversammlung gelten die Bestimmungen über die
Landeswahlversammlung entsprechend.
- In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen,
können die Bewerber_innen für diejenigen Wahlkreise, deren Gebiet die
Grenze des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in
einer gemeinsamen Mitgliederversammlung (gemeinsame Wahlkreisversammlung)
gewählt werden, wenn Untergliederungen, deren Tätigkeitsgebiet einen
Wahlkreis umfasst, nichts anderes beschließen.
- Zur Wahlkreisversammlung ist vom zuständigen Kreisverband schriftlich mit
einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuladen. Entscheidend für die
Berechnung der Frist ist das Datum des Poststempels. In dringenden Fällen
kann die Frist durch den zuständigen Kreisvorstand auf sieben Tage
verkürzt werden.
- Urabstimmungen auf Landesebene finden statt auf Antrag:
- a) von einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes,
- b) von drei Kreisverbänden,
- c) des Landesdelegiertenrates,
- d) der Landesdelegiertenkonferenz.
- Die Antragsteller_innen legen durch die Antragsschrift den Inhalt
der Urabstimmung fest. Die Frage ist so zu formulieren, dass eine
Antwort mit Ja oder Nein möglich ist.
Änderungsanträge
- S1 (Ulrike Seemann-Katz (KV Ludwigslust-Parchim), Eingereicht)
- S2 (Ulrike Seemann-Katz (KV Ludwigslust-Parchim), Eingereicht)
- S3 (Ulrike Seemann-Katz (KV Ludwigslust-Parchim), Eingereicht)
- S4 (Ulrike Seemann-Katz (KV Ludwigslust-Parchim), Eingereicht)
- S5 (Ulrike Seemann-Katz (KV Ludwigslust-Parchim), Eingereicht)
- S6 (Ulrike Seemann-Katz (KV Ludwigslust-Parchim), Eingereicht)
- S7 (Ulrike Seemann-Katz (KV Ludwigslust-Parchim), Eingereicht)
- S8 (Ulrike Seemann-Katz (KV Ludwigslust-Parchim), Eingereicht)
- S9 (Andreas Haubold (SAK), Eingereicht)
- S10 (Denis Wermuth (KV Landkreis Rostock), Eingereicht)
- S11 (Denis Wermuth (KV Landkreis Rostock), Eingereicht)
- S12 (Denis Wermuth (KV Landkreis Rostock), Eingereicht)
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