Frauen sollten sich auch allgemeinpolitisch äußern dürfen.
Antragsteller*in: | Ulrike Seemann-Katz (KV Ludwigslust-Parchim) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 17.02.2022, 10:25 |
Antragsteller*in: | Ulrike Seemann-Katz (KV Ludwigslust-Parchim) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 17.02.2022, 10:25 |
zuletzt geändert durch Beschluss S2 auf der LDK am 26.10.2019 in Güstrow
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten
§ 6 Freie Mitarbeit
§ 7 Grüne Jugend
§ 8 Gliederung
§ 9 Organe
§ 10 Landesdelegiertenkonferenz
§ 11 Landesdelegiertenrat
§ 12 Landesfrauenrat
§ 13 Landesfinanzrat
§ 14 Landesvorstand
§ 15 Landeswahlversammlung
§ 16 Landesarbeitsgemeinschaften
§ 17 Landesschiedsgericht
§ 18 Ordnungsmaßnahmen
§ 19 Beschlussfähigkeit
§ 20 Wahlverfahren
§ 21 Kommunalwahlen
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber_innen zu Kommunalwahlen ist die
Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet
wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem
Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die
Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen
Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach
den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden
ist, dem Kreisverband.
§ 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl
§ 23 Beschlussfassung
§ 24 Urabstimmung
§ 25 Sicherung der Gleichberechtigung
Es gilt das Bundesfrauenstatut.
§ 26 Auflösung
§ 27 Schlussbestimmungen
Frauen sollten sich auch allgemeinpolitisch äußern dürfen.
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Ole Krüger: