dauerhafte, solide Regelung
Antragsteller*in: | Andreas Haubold (SAK) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 24.02.2022, 17:16 |
Antragsteller*in: | Andreas Haubold (SAK) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 24.02.2022, 17:16 |
zuletzt geändert durch Beschluss S2 auf der LDK am 26.10.2019 in Güstrow
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten
§ 6 Freie Mitarbeit
§ 7 Grüne Jugend
§ 8 Gliederung
§ 9 Organe
§ 10 Landesdelegiertenkonferenz
§ 11 Landesdelegiertenrat
§ 12 Landesfrauenrat
§ 13 Landesfinanzrat
§ 14 Landesvorstand
§ 15 Landeswahlversammlung
§ 16 Landesarbeitsgemeinschaften
§ 17 Landesschiedsgericht
§ 18 Ordnungsmaßnahmen
§ 19 Beschlussfähigkeit
§ 20 Wahlverfahren
§ 21 Kommunalwahlen
Zuständig für die Aufstellung von Wahlbewerber_innen zu Kommunalwahlen ist die
Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlgebiet
wahlberechtigten Mitglieder (Wahl-Mitgliederversammlung). Sind in einem
Wahlgebiet weniger als drei Mitglieder wahlberechtigt, werden die
Wahlbewerber_innen durch die Mitglieder- bzw. Hauptversammlung des zuständigen
Kreisverbandes aufgestellt. Die Einladung zur Wahl-Mitgliederversammlung nach
den gesetzlichen Bestimmungen obliegt dem Ortsverband, wenn keiner vorhanden
ist, dem Kreisverband.
§ 22 Kreiswahlvorschläge zur Landtags- und Bundestagswahl
§ 23 Beschlussfassung
§ 24 Urabstimmung
§ 25 Sicherung der Gleichberechtigung
Es gilt das Bundesfrauenstatut.
§ 26 Auflösung
§ 27 Schlussbestimmungen
dauerhafte, solide Regelung
Kommentare
Hannes Damm:
Jeder Bundes- oder Landtagsabgeordnete zahlt jeden Monat 15% seines Brutto-
Abgeordnetengehaltes an den Landesverband. Für Personen, denen gegenüber für die*den Mandatsträger*in eine Unterhaltsverpflichtung besteht (Kinder, pflegebedürftige Verwandte…) wird dieser Satz um je 2% verringert.
und
Änderungsvorschlag des Landesfinanzrat (Beschluss 28.10.2021)
Von Landesverbandsmitgliedern, die für die Partei ein öffentliches Wahlamt auf Landes- oder Bundesebene bekleiden, sollen Mandatsträgerbeiträge in Höhe von 15% der erhaltenen Brutto-Aufwandsentschädigungen und sonstigen Vergütungen (ausgenommen zweckgebundene Zuschüsse) im Monatsrhythmus gezahlt werden. Dies betrifft insbesondere Bundestags- und Landtagsmandate, Minister*innen- oder Staatssekretär*innen-Posten. Für Personen, für die den Mandatsträger*innen eine Unterhaltsverpflichtung besteht (Kinder, pflegebedürftige Personen, Partner*innen ohne sozialversicherungspflichtiges Einkommen...) kann dieser Satz um je 2%-Punkte verringert werden. Dies soll im Rahmen einer Selbsterklärung angezeigt werden. Änderungen über die sozialen und Einkommensverhältnisse sollen der Partei zum Folgemonat mitgeteilt werden.
Hannes Damm:
„Jede*r Bundes- oder Landtagsabgeordnete, Minister*in oder Staatssekretär*in
zahlt jeden Monat 15% des aus dieser Tätigkeit entstehenden Bruttogehaltes an
den Landesverband. Für jedes unterhaltspflichtige Kind werden 2%-Punkte
erlassen.“
Der Vorschlag von Andreas betrifft im Gegensatz dazu
"Mandatsträger_innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Mecklenburg-Vorpommern sowie Inhaber_innen von Regierungsämtern auf Landesebene"